Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bootsvermietungen. Stand April 2019
I Zahlungsbedingungen

  1. Mietpreise / Zeiträume / Kraftstoffe
    Der Mietpreis für eine Tagesmiete des Bootes (Mietzeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) beträgt werktags 150,00 Euro, Samstags, Sonn-und Feiertags 175,00
    Euro. Der Mietpreis pro Stunde in diesem Zeitraum beträgt EUR 25,00, jeweils inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mietpreis schließt die Nutzung des Bootes
    und dessen Ausrüstungsgegenstände für den jeweiligen Mietzeitraum ein. Der Mietpreis wird immer im Voraus bei Fahrtantritt fällig. Betriebsstoffe gehen zu Lasten des
    Mieters. Der verbrauchte Betriebsstoff wird nach Ende der Fahrt zum aktuellen Tagespreis abgerechnet.
  2. Kaution
    Der Mieter hinterlegt am Ort und zum Zeitpunkt der Bootsübernahme eine Barkaution in Höhe von 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro). Ohne Hinterlegung der Kaution
    kommt der vereinbarte Mietvertrag nicht zustande bzw. kann der Vermieter die Herausgabe des Bootes verweigern. Die Kaution wird nach der Rücknahme des Bootes in
    voller Höhe sofort in bar zurückgezahlt, sofern das Boot termingerecht eintrifft und sich in einwandfreiem Zustand befindet. Sollten Schäden oder Verluste entstanden sein,
    können vom Vermieter die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten von der Kaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen oder Verlusten, deren Höhe am Tage der
    Rückgabe nicht feststellbar sind, wird die gesamte Kaution so lange einbehalten, bis die Schadensfeststellung abgeschlossen ist und feststeht, dass den Mieter keine
    Ersatzpflicht trifft.

    II Pflichten des Vermieters
  3. Gebrauchstauglichkeit des Bootes
    Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Boot nebst Zubehör zum Gebrauch. Das Boot wird nach Möglichkeit mit vollem
    Treibstofftank übergeben.
  4. Versicherung
    Für das Mietobjekt besteht eine gesetzliche Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden bis 4 Mio Euro und für Vermögensschäden bis 100.000,00 Euro. Des
    Weiteren besteht für das Mietobjekt eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 1500,00. Die Versicherungen decken nicht vorsätzlich oder
    grob fahrlässig begangene Schäden. Persönliche Gegenstände des Mieters sind nicht versichert. Die Versicherung haftet nicht für Unfallschäden, die auf dem Mietobjekt
    mitreisende Personen erleiden. Der Mieter haftet für Schäden am bzw. für den Verlust des Bootes, sofern der Schaden nicht von den Versicherungen abgedeckt ist, in
    jedem Falle aber in Höhe der Selbstbeteiligung. Zum Abschluss einer Insassen-, Unfall- und /oder Kautionsversicherung wird geraten. Die Versicherungsbedingungen der
    Versicherungsverträge des Vermieters sind Bestandteil dieses Mietvertrages und können auf Wunsch vor einem Vertragsabschluss angefordert oder in den
    Geschäftsräumen des Vermieters eingesehen werden.
  5. Einweisung
    Der Mieter erhält vom Vermieter vor Antritt der Fahrt eine ausführliche Einweisung in die Besonderheiten des Fahrtgebietes Elbe sowie in die Bedienung und Handhabung
    des Mietbootes und wird mit den Besonderheiten des Bootes vertraut gemacht.

    III Pflichten des Mieters
  6. Obhutspflicht und Verantwortung des Schiffsführers
    Der Mieter verpflichtet sich, keine Veränderungen am Boot oder an der Ausrüstung vorzunehmen. Der Mieter hat das Boot sorgsam zu behandeln und alle für die
    Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Boot ordnungsgemäß zu sichern. Die Fahrt in Wassertiefen größer als 0,80 Meter
    ist immer einzuhalten. Der Schiffsführer sichert dem Vermieter zu, dass er über die notwendigen seemännischen und navigatorischen Kenntnisse, Erfahrungen und
    Berechtigungsscheine verfügt, welche zum Führen des Bootes im jeweiligen Fahrtgebiet erforderlich sind. Der Schiffsführer hat seine Insassen und Begleiter über die
    Besonderheiten im Fahrtgebiet zu unterrichten und dafür Sorge zu tragen, dass alle Insassen die vorhandenen Schwimmwesten anlegen. Dem Schiffsführer ist der
    Genuss von Alkohol und Drogen sowie die Einnahme von die Fahrtauglichkeit einschränkenden Medikamenten untersagt.
  7. Führungsberechtigte
    Das Boot darf nur vom Mieter oder unter dessen Aufsicht bzw. durch den vom Mieter benannten Schiffsführer geführt werden. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er oder
    der benannte Schiffsführer über alle seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen des angemieteten Bootes erforderlich sind und dass er in Besitz eines gültigen
    Sportbootführerscheines Binnen ist. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Schiffsführers wie eigenes zu vertreten. Die den Mieter begünstigenden Bestimmungen
    des Vertrages gelten auch in Bezug auf den jeweiligen Schiffsführer.
  8. Nutzungsbeschränkungen
    Dem Mieter ist es untersagt, das Boot zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung, zur Beförderung
    gefährlicher Güter sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen. Das Schleppen anderer Wasserfahrzeuge ist nur im Notfall zulässig. Fahrten während der
    Dunkelheit sind grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen (bei Havarien oder vergleichbaren widrigen Umständen), die eine Verlängerung der Mietzeit bis zur Dunkelheit
    begründen, ist die an Bord befindliche Schiffsbeleuchtung in Betrieb zu nehmen. Das Anlegen hat grundsätzlich nur an dafür erkennbar vorgesehenen Anlegestellen zu
    erfolgen. Über eine ausreichende Fahrwassertiefe am Anleger hat sich der Schiffsführer zu vergewissern. Das Auffahren des Bootes auf das Ufer ist in generell untersagt.
  9. Anzeigepflicht
    Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch und bei Rückgabe des Bootes über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu
    unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten
    Wasserfahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf
    andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden
    sind dem Vermieter und der Polizei immer unverzüglich anzuzeigen.
  10. Bootsrückgabe
    Der Mieter ist verpflichtet, das Boot bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Rückgabezeitpunkt wird bei der Herausgabe des
    Bootes oder spätesten eine Stunde vor der Rückgabe telefonisch mit dem Vermieter vereinbart. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, ist der Mieter unbeschadet
    einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung in Höhe des Mietpreises jeder angefangenen bzw. vollendeten zusätzlichen
    Fahrstunde zu zahlen. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionstüchtige Ausrüstungsgegenstände sowie etwaige Schäden am Boot sind dem Vermieter
    unaufgefordert anzuzeigen. Die Rückgabe des Bootes darf nicht in die Dunkelheit fallen. Bei Rückgabe des Bootes nach Einbruch der Dunkelheit wird die Kaution so
    lange einbehalten, bis der Zustand des Bootes und seiner Ausrüstungsgegenstände durch den Vermieter bei Tageslicht in Augenschein genommen werden kann.

    IV Haftung
  11. Haftung des Vermieters
    Der Vermieter haftet bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Bestandteile und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine sonstige Haftung des Vermieters wird
    ausdrücklich ausgeschlossen.
  12. Haftung des Mieters
    Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Boot beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das
    Boot in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten, wie
    Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Selbstbeteiligung. Wird das Boot durch Brand, Explosion oder Entwendung beschädigt, beschränkt sich
    die Haftung des Mieters hinsichtlich des Bootes auf den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung, sofern er die Beschädigung nicht vorsätzlich oder durch grobe
    Fahrlässigkeit selbst herbeigeführt oder gegen die oben genannten Anzeigepflichten dieser Geschäftsbedingungen verstoßen hat. Der Mieter haftet für Schäden am Boot
    und für die Schadensnebenkosten in voller Höhe, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder Unfallflucht begangen hat oder wenn er die
    Führungsbestimmungen des Bootes nicht eingehalten hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Bei Mietkostenausfall
    haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das Boot nicht zur nächsten Vermietung zur Verfügung steht.

    V Schlussbestimmungen
    Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt ausdrücklich auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine Bestimmung
    dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen
    Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als wirksam vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre.
    Gerichtsstand, soweit zulässig, ist Dresden. Durch seine Unterschrift unter den Mietvertrag bestätigt der Mieter auch, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur
    Kenntnis genommen zu haben.